06.06.2025
Ein Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes sah vor, dass die volle Vergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität gezahlt werden muss. Doch laut Bundesgerichtshof (BGH) ist die Klausel unwirksam.
Die Klägerin vermittelt deutschen Studienbewerbern Plätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Beklagte beauftragte sie mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universität Mostar/Bosnien. Die Vermittlungsbedingungen enthalten folgende Regelung: "Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin, zahlt der Studienbewerber an die Klägerin ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang." In der Folge erklärte der Beklagte, er nehme Abstand vom Vertrag. Die Klägerin macht geltend, die Universität Mostar habe ihn zuvor bereits zum Studium zugelassen. Die Pflicht zur Zahlung des Vermittlungshonorars bestehe unabhängig davon, ob er das Studium dort auch aufnehme.
Der BGH erteilte dieser Ansicht eine Absage.
Die Vereinbarung des Erfolgshonorars in den Vermittlungsbedingungen der Klägerin unterliege als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bestimmungen in AGB seien nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Das sei im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Die gesetzliche Regelung, deren wesentlicher Grundgedanke für die gemäß § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle der Vermittlungsbedingungen maßgeblich ist, ist laut BGH im Streitfall dem Maklerrecht (§§ 652 ff. BGB) zu entnehmen. Die Vermittlungsvereinbarung weise zwar auch dienstvertragliche Elemente auf, wie etwa die Organisation der Bewerbung und das Angebot eines Vorbereitungskurses. Im Schwerpunkt liege aber ein Maklervertrag vor, weil die Vermittlung eines Studienplatzes im Vordergrund steht und lediglich durch Serviceleistungen ergänzt wird.
Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag gehöre, dass der Auftraggeber den Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags zahlen muss (§ 652 Absatz 1 Satz 1 BGB) und zum Abschluss dieses Vertrags nicht verpflichtet ist. Damit sei die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung der vollen Erfolgsvergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität unvereinbar, durch die sich der Bewerber zudem zur Annahme des Studienplatzes gedrängt sehen kann.
Im Streitfall sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, das Risiko des Nichtzustandekommens eines Studienplatzvertrags zwischen dem Bewerber und der Universität abweichend vom gesetzlichen Leitbild dem Auftraggeber aufzuerlegen, so der BGH. Daher benachteilige die Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen und sei unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2025, I ZR 160/24