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13.10.2025

Kampfhundesteuer: Aussehen des Hundes nicht entscheidend

Der in einer kommunalen Hundesteuersatzung verwendete Begriff der Kreuzung ist restriktiv auszulegen. Er erfasst nur die so genannte F1-Generation. Laut Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe heißt das: Zumindest ein Elternteil muss ein reinrassiger Kampfhund sein.

Eine Frau wurde für ihren Hund der Rasse "American Bully XL" zu einer erhöhten Hundsteuer herangezogen, weil die Kommune das Tier aufgrund seines Phänotyps als Kreuzung eines als gefährlich eingestuften American Staffordshire Terriers eingestuft hatte.

Die Hundehalterin klagte und bekam recht: Das VG Karlsruhe stellte zunächst fest, dass der Hund nicht der F1-Generation entstammt. Seine Eltern seien "American Bullys" gewesen, somit sei kein reinrassiger Kampfhund beteiligt gewesen. Daher sei die Festsetzung der erhöhten Hundesteuer rechtswidrig.

Der Phänotyp spielt für das VG keine Rolle. Die Systematik der betreffenden Hundesteuersatzung spreche dafür, nur die F1-Generation als erfasst anzusehen. Nach der Satzung sei bei Kampfhunden auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen. Der Satzungsgeber fordere mithin nur die Anzeige der Rassen der Eltern des Tieres, nicht jedoch die Anzeige der Rassen vorheriger Generationen. Dies lege den Schluss nahe, dass auch der Satzungsgeber davon ausgegangen sei, eine Kreuzung erfasse nur Tiere, deren Eltern selbst reinrassige (Kampf-)Hunde sind.

Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch der mit der erhöhten Steuer laut Satzung verfolgte Zweck, nämlich, gefährliche Hunde generell und langfristig im Gebiet der betreffenden Kommune zurückzudrängen. Die Satzung enthalte hierbei eine unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit, da bei den von ihr genannten Hunderassen abstrakt ein erhöhtes Gefährdungspotential angenommen werden kann. Je weiter jedoch ein "Mischling" aus diesen Rassen genetisch von der jeweiligen Rasse entfernt ist, desto weniger könne dieses abstrakte Gefährdungspotential angenommen werden, argumentiert das VG. Wäre in diesem Fall dann auf den Phänotyp – das äußere Erscheinungsbild – abzustellen, widerspräche dies der Satzungssystematik.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2025, 12 K 3485/23